Unter der Prozessstandschaft versteht man die Befugnis im eigenen Namen einen Prozess über ein fremdes Recht zu führen. Verfügt man über die Prozessstandschaft hat man demnach die Prozessführungsbefugnis nicht jedoch die Sachbefugnis.
Während die Sachbefugnis dedeutet, dass man die richtige Partei für eine Klage darstellt, bestimmt die Prozessführungsbefugnis, dass man einen Prozess im eigenen Namen führen darf. In der Regel steht die Prozessführungsbefugnis der Person zu, welche auch über die Sachbefugnis verfügt, d.h., nur der Inhaber eines Rechtes darf dieses vor Gericht geltend machen. Die Prozessstandsschaft ist nicht mit der Vertretung gleichzusetzen, da bei einer Vertretung der Vertreter im fremden Namen auftritt, während er bei der Prozessstandschaft im eigenen Namen agiert.
Beispiel: Der Anwalt, der einen Mandanten vor Gericht vertritt, ist nicht Prozessstandschafter, sondern lediglich Verteter.
Das Geltendmachen fremder Rechte im eigenen Namen ist nur zulässig, wenn es gesetzlich vorgesehen ist oder der Inhaber der Sachbefugnis dem zustimmt. Daher unterscheidet man bei der Prozessstandschaft die gesetzliche und die gewillkürte Prozessstandschaft.
Bei der gesetzlichen Prozeßstandschaft beruht die Befugnis, ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen, auf dem Gesetz. |
Beispiel: A ist Eigentümer einer Immobilie und führt einen Prozess, der direkt mit der Immobilie im Zusammenhang steht, gegen B. Während dessen verkauft A die Immobilie an C. Nun hat C die Sachbefugnis. Gemäß § 265 ZPO hat die Veräußerung auf den Prozess jedoch keinen Einfluss. Ohne Zustimmung des Gegners (B) ist der Rechtsnachfolger (C) nicht berechtigt, den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen. Der bisherige Eigentümer (A) befindet sich damit in einer gesetzlichen Prozessstandschaft.
Auch der Insolvenzverwalter macht fremde Rechte im eigenen Namen geltend und befindet sich in einer gesetzlichen Prozessstandschaft.
Bei der gewillkürten Prozessstandschaft beruht die Berechtigung ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen auf einer Zustimmung des Rechtsträgers, d.h., des Inhabers der Sachbefugnis. Zusätzlich wird ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse des Prozessstandschafters erwartet.
Beispiel: Dem Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage wird von den Eigentümern per Beschluss die Prozessstandschaft übertragen, Gewährleistungsansprüche gegen den Bauträger geltend zu machen.
Folge: Der Prozessstandschafter erstreitet ein Urteil, dessen materielle Rechtskraft gegen den Ermächtigenden wirkt. |