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Lernmittel für die Immobilienwirtschaft

Öffentlicher Glaube

Was bedeutet der öffentliche Glaube des Grundbuches?

Der öffentliche Glaube des Grundbuches bedeutet, dass für die Eintragungen im Grundbuch die Vermutung der Richtigkeit gilt, d.h., dem Grundbuch soll man trauen dürfen. Folglich wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass ein im Grundbuch eingetragenes Grundstücksrecht dem eingetragenen Rechtsinhaber zusteht.

Der öffentliche Glaube bedeutet somit nicht, dass die Eintragung auch tatsächlich richtig ist.

Beispiele für ein unrichtiges Grundbuch sind:

- Übertragungsfehler beim Anlegen neuer Grundbuchblätter

- Der Eigentümer verstirbt und die Erben werden gemäß der Erbfolge im Grundbuch eingetragen, nach der der Umschreibung wird ein Testament entdeckt, das eine andere Person als Erben benennt.

- Eigentumswechsel nach Zwangsversteigerung

- Eigentumswechsel nach Erbfall


Diese Richtigkeitsvermutung des Grundbuches erstreckt sich auch auf den Grenzverlauf, der sich aus dem Liegeschaftskataster ergibt. Wird demnach das Grundstück verkauft und wird im Grundstückskaufvertrag auf die katastertechnische Bezeichnung verwiesen, dann gelten die Grenzverläufe, wie sie sich aus dem Liegenschaftskataster ergeben, auch wenn die tatsächlichen Grenzen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten anders verlaufen. Das bedeutet, dass der Käufer das Grundstück gutgläubig mit den eingetragenen Grenzverläufen erwirbt.

Der öffentliche Glaube kann zerstört werden, indem ein Widerspruch in das Grundbuch eingetragen wird. Die Eintragung erfolgt auf Antrag und Bewilligung. Die Bewilligung kann durch eine einstweilige Verfügung ersetzt werden. Ausnahmsweise kann die Eintragung des Widerspruchs von Amtswegen erfolgen, wenn bspw. das Grundbuch durch eine Eintragung unrichtig geworden ist oder sich ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann.

[Text: Hennig; Immothek24]

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