Öffentlicher Glaube
Was bedeutet der öffentliche Glaube des Grundbuches?
Der öffentliche Glaube des Grundbuches bedeutet, dass für die Eintragungen im Grundbuch die Vermutung der Richtigkeit gilt, d.h., dem Grundbuch soll man trauen dürfen. Folglich wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass ein im Grundbuch eingetragenes Grundstücksrecht dem eingetragenen Rechtsinhaber zusteht. |
Diese Richtigkeitsvermutung des Grundbuches erstreckt sich auch auf den Grenzverlauf, der sich aus dem Liegeschaftskataster ergibt. Wird demnach das Grundstück verkauft und wird im Grundstückskaufvertrag auf die katastertechnische Bezeichnung verwiesen, dann gelten die Grenzverläufe, wie sie sich aus dem Liegenschaftskataster ergeben, auch wenn die tatsächlichen Grenzen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten anders verlaufen. Das bedeutet, dass der Käufer das Grundstück gutgläubig mit den eingetragenen Grenzverläufen erwirbt. |
[Text: Hennig; Immothek24]
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