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Lernmittel für die Immobilienwirtschaft

Nießbrauch

Was ist ein Nießbrauch?

Bei dem Nießbrauch handelt es sich um eine Dienstbarkeit und somit um ein dingliches Nutzungsrecht. Im Gegensatz zu der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit und der Grunddienstbarkeit stehen dem Berechtigten beim Nießbrauch jedoch nicht nur einzelne Nutzungsrechte zu, sondern er verfügt über umfangreiche Nutzungsrechte.

Die gesetzliche Grundlage des Nießbrauchs befindet sich in den §§ 1030 bis 1089 BGB.

Grundsätzliches: Mit dem Nießbrauch wird jemand (Nießbrauchers) berechtigt, die Nutzungen einer Sache zu ziehen. Gegenstand des Nießbrauch können alle Sachen und auch Rechte sein.

Der Nießbrauch ist nicht übertragbar, jedoch kann die Ausübung des Nießbrauchs einer anderen Person überlassen werden. Mit dem Tode des Nießbrauchers erlischt der Nießbrauch. Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser.

Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache, welche durch die ordnungsmäßige Ausübung des Nießbrauchs herbeigeführt werden, hat der Nießbraucher jedoch nicht zu vertreten.

Lastentragung: Der Nießbraucher ist dem Eigentümer

gegenüber verpflichtet, für die Dauer des Nießbrauchs die auf der Sache ruhenden öffentlichen Lasten mit Ausschluss der außerordentlichen Lasten, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind zu tragen. Auch diejenigen privatrechtlichen Lasten, welche schon zur Zeit der Bestellung des Nießbrauchs auf der Sache ruhten, insbesondere die Zinsen der Hypothekenforderungen und Grundschulden sowie die auf Grund einer Rentenschuld zu entrichtenden Leistungen hat der Nießbraucher zu tragen.

Der Nießbraucher hat die Sache für die Dauer des Nießbrauchs gegen Brandschaden und sonstige Unfälle auf seine Kosten unter Versicherung zu bringen, wenn die Versicherung einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht. Die Versicherung ist so zu nehmen, dass die Forderung gegen den Versicherer dem Eigentümer zusteht.

Beendigung: Hat der Nießbraucher ein Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so finden nach der Beendigung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Der Eigentümer ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Verzichtet der Nießbraucher auf den Nießbrauch, so ist die Kündigung erst von der Zeit an zulässig, zu welcher der Nießbrauch ohne den Verzicht erlöschen würde.

[Text: Hennig; Immothek24]

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