Die Vorauszahlungen, die der Wohnungseigentümer für seine Kosten- und Lastentragung leistet, werden üblicherweise als Hausgeld bezeichnet, aber auch Begriffe wie "Wohnlast" oder "Wohngeld" sind anzutreffen. Im Wohnungseigentumsgesetz wird keiner dieser Begriff genannt.
Das Hausgeld dient im Wesentlichen zur Bezahlung von Betriebskosten, Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten des gemeinschaftlichen Eigentums. Daneben wird auch noch eine Instandhaltungsrücklage gebildet. Voraussetzung für die Zahlung des Hausgeldes ist ein beschlossener Wirtschaftsplan, welcher die erwarteten Einnahmen und Ausgaben für ein Jahr widergibt. Nach Ablauf eines Jahres erstellt der Verwalter eine Jahresabrechnung, die ähnlich wie die Betriebskostenabrechnung im Mietrecht mit |
einem Guthaben oder einer Nachzahlung schließen kann.
Üblicherweise wird das Hausgeld in gleich bleibenden Monatsraten gezahlt. Es ist möglich zu vereinbaren, dass das Hausgeld als Jahresbetrag im Voraus fällig ist, der Betrag jedoch in der Weise gestundet wird, dass die Eigentümer monatliche Abschlagszahlungen erbringen, der Restbetrag aber fällig ist, wenn der Eigentümer mit zwei Monatsraten in Verzug gerät.
Außerdem kann ein Verzugszins beschlossen werden. Es ist auch denkbar, dass in der Gemeinschaftsordnung geregelt wird, dass sich der Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft, falls er mit der Hausgeldzahlung einen bestimmten Rückstand erreicht hat. |