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Bauhandwerkersicherungshypothek

Was ist eine Bauhandwerkersicherungshypothek?

Die Bauhandwerkersicherungshypothek wird im § 648 BGB geregelt und ermöglicht dem Unternehmer eines Bauwerkes, eine Sicherungshypothek im Grundbuch des Bestellers eintragen zu lassen.

Eine Sicherungshypothek gilt als streng akzessorisch, d.h., der Gläubiger (hier der Bauunternehmer) muss anders als bei der üblicheren Verkehrshypothek das Bestehen der Forderung beweisen. Eine Sicherungshypothek kann zusätzlich nur eine Buchhypothek sein, d.h., es wird kein Hypothekenbrief ausgestellt.

Der Bauunternehmer muss die Forderungshöhe gegenüber dem Gericht glaubhaft machen, indem er prüffähige Rechnungen vorliegt. Bleiben eventuelle Einwendungen des Bestellers hiergegen erfolglos, wird die Hypothek in das Grundbuch eingetragen. Eine Bewilligung des Eigentümers (Bestellers) ist somit nicht erforderlich.

Da im Grundbuch jedoch bereits die Forderungen der Kreditinstitute grundpfandrechtlich abgesichert sein werden, erhält die Bauhandwerkersicherungshypothek meist eine schlechte Rangstelle. Ihr praktischer Nutzen ist daher nur sehr eingeschränkt.

Belastet werden kann das gesamte Baugrundstück nicht jedoch andere Grundstücke des Bestellers. Voraussetzung ist zusätzlich, dass zwischen dem Besteller und dem Grundstückseigentümer eine Personenidentität herrscht,d.h., fremde Grundstücke können nicht mit der Bauhandwerkersicherungshypothek belastet werden. Mit § 648 BGB können werkvertragliche Leistungen an einem Bauwerk oder an einzelnen Teilen eines Bauwerkes abgesichert werden. Daher greift sie für den Bauunternehmer, aber auch für den Architekten. Werden jedoch lediglich Baumaterialien geliefert, besteht nicht die Sicherungsmöglichkeit des § 648 BGB.

[Text: Hennig; Immothek24]

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