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Lernmittel für die Immobilienwirtschaft

Bagatellreparaturen

Was sind Bagatellreparaturen?

Bei den Bagatellreparaturen handelt es sich um um kleine Instandhaltungsarbeiten im Mietobjekt. Der Begriff wird synonym mit den Begriffen Kleine Instanhaltungen und Kleinreparaturen verwendet. Eine Definition des Umfangs dieser Kleinen Instandhaltungen findet man im § 28 der II. Berechnungsverordnung. Demnach umfassen sie die folgenden Arbeiten:

Das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgeständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlußeinrichtungen von Fensterläden.

Nach dem BGB ist der Vermieter für die Instandhaltung zuständig. Da es sich aber um abdingbares Recht handelt, kann im Mietvertrag vereinbart werden, dass der Mieter die Kosten für das Beheben der Kleinen Instandhaltungen trägt. Dies ist auch in einem vorformulierten Mietvertrag

möglich. Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum muss auch eine maximale Kostenobergrenze pro Reparatur vereinbart werden. Diese liegt bei 75,- €, wobei einige Gerichte heute auch etwas höhere Beträge akzeptieren. Zusätzlich muss eine maximale Obergrenze für die jährliche Belastung vereinbart werden. Hier ist eine Summe von 6% der Jahresnettomiete möglich. Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume müssen diese Belastungsgrenzen nicht zwingend vereinbart werden.

Zu beachten ist, dass der Mieter immer nur die Kosten für das Beheben der Schäden trägt, kommt es nicht zu einer Beseitigung des Schadens, trägt der Mieter auch keine Kosten. Das selbe gilt, für Schäden, die bereits bei Mietvertragsabschluss vorhanden waren. Hat der Mieter jedoch selber schuldhaft einen Schaden am Mietobjekt verursacht, fällt dies nicht unter die Kleinen Instandhaltungen und er trägt die Kosten vollständig.

[Text: Hennig; Immothek24]

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