Das Abmeierungsverfahren beschreibt heute meist den Prozess der Entziehung des Wohnungseigentums. In diesem Zusammenhang handelt es sich nicht um einen bestimmten Rechtsbegriff, da das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) diesen nicht verwendet, sondern vielmehr um eine gebräuchliche Umschreibung.
Der Begriff der Abmeierung hat seinen Ursprung im Mittelalter. Damals gab es das Meierrecht, welches ein bäuerliches Pachtrecht war. Hierbei überliess der Grundherr (Lehnsherr) dem sogenannten „Meier“ einen Hof zur Bewirtschaftung. Ursprünglich war der Meier ein Beamter eines Grundherrn und übernahm für diesen die Verwaltung und Bewirtschaftung des Haupthofes (Meierhof). Misswirtschaftete der Meier den Hof oder kam er mit den Zinszahlungen in Verzug, so konnte das Meierrecht entzogen werden, was als Abmeierung bezeichnet wurde.
Im Wohnungseigentum muss es die Möglichkeit der Entziehung des Eigentums geben, da die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht aufgelöst werden kann, um einen Eigentümer auszuschließen. Entzug bedeutet hier, dass von dem Eigentümer verlangt wird, dass dieser sein Wohnungseigentum veräußert. Weigert sich der Eigentümer sein Wohnungseigentum zu veräußern, so kann dies im gerichtlichen Verfahren durchgesetzt werden. Der Antrag lautet auf "Veräußerung des Wohnungseigentums". Verweigert der Eigentümer trotz entsprechendem Beschluss die Veräußerung, so wird das Wohnungseigentum im Rahmen eines Versteigerungsverfahrens entzogen.
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Die Voraussetzungen für eine Entziehung liegen insbesondere vor, wenn
- der Wohnungseigentümer trotz Abmahnung wiederholt gröblich gegen die ihm nach § 14 WEG obliegenden Pflichten verstößt - der Wohnungseigentümer sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Lasten- und Kostentragung (gemäß § 16 Abs. 2 WEG) in Höhe eines Betrages, der drei vom Hundert des Einheitswertes seines Wohnungseigentums übersteigt, länger als drei Monate in Verzug befindet.
Jedoch wird in der Praxis nur sehr selten das Wohnungseigentum entzogen und sollte immer als letzte Möglichkeit verstanden werden. Eine bessere Alternative stellen Anträge auf Unterlassung und private Klageverfahren dar. |