Die Abgeschlossenheit einer Wohnung ist von wesentlicher Bedeutung im Wohnungseigentum, da nur abgeschlossene Wohnungen zum Wohnungseigentum erklärt werden dürfen. Die Abgeschlossenheit muss daher mit einer entsprechenden Bescheinigung nachgewiesen werden.
Im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) bedeutet Abgeschlossenheit einer Wohnung, dass die Räume
- baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgeschlossen sind, z.B. durch Wände und Decken, die den Anforderungen der Bauaufsichtsbehörden an Wohnungstrennwände und Wohnungstrenndecken entsprechen und
- einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben und
- Wasserversorgung, Ausguss und WC innerhalb der Wohnung liegen.
Grundsätzlich wird auch gefordert, dass die Wohnung das Führen eines selbständigen Haushaltes ermöglichen muss, sodass auch ein Stromanschluss vorhanden sein muss. Die Voraussetzungen der Angeschlossenheit werden nicht direkt im WEG geregelt, sondern in einer gesonderten Verwaltungsvorschrift (Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs.4 Nr.2 und |
§ 32 Abs.2 Nr.2 des Wohnungseigentumsgesetzes).
Bis zur Reform des WEG (Juli 2007) konnte die Abgeschlossenheitsbescheinigung nur von der Bauordnungsbehörde ausgestellt werden. Nun sind die Länder ermächtigt zu regeln, dass auch Sachverständige für das Bauwesen die Abgeschlossenheitsbescheinigung erteilen und den sogenannten Aufteilungsplan gegenzeichnen können (Länderöffnungsklausel). Die Länder können bestimmen, ob dies generell, d.h., , für alle Arten der Begründung möglich sein soll oder nur in bestimmten Fällen, bspw. bei der Umwandlung in Wohnungseigentum oder nur bei genehmigungsfreien Bauvorhaben.
Auch für Garagenflächen ist eine Abgeschlossenheit zu beachten. Diese gelten als abgeschlossen, wenn ihre Flächen dauerhaft (ein Farbanstrich oder einer Beschriftung am Boden ist nicht ausreichend) markiert sind. Egal ob Wohnung, Gewerbe oder Garage muss es sich immer um einen Raum handeln, daher können KFZ – Stellplätze auf dem Grundstück nicht abgeschlossen sein.
Auch im Mietrecht gibt (gab) es abgeschlossene Wohnungen. Hier wurde dieses Kriterium in der früheren DIN 283 geregelt. Entscheidender Unterschied zum Wohnungseigentum ist (war), dass im Mietrecht das WC, Wasserversorgung und Ausguss nicht innerhalb der Wohnung liegen müssen. |