Das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Es wurde am 23.05.1949 verkündet und trat am 25.05.1949 in Kraft.
Es gliedert sich in 13. Abschnitte.
Entscheidend für die Immobilienwirtschaft sind bspw.
• Artikel 5: Informationsinteresse
• Artikel 14: Gemeinwohlverpflichtung des Eigentums
• Artikel 70 – 82: Gesetzgebungskompetenz
• Artikel 28: Kompetenz der Gemeinden
Geltungsbereich: Bundesrecht
[Wortlaut]
Das BGB stellt die Grundlage für das bürgerliche Recht dar. Die Regelungen des BGB sind somit auch dann von Bedeutung, wenn andere Gesetze des privaten Rechts besondere Rechtsbereiche konkreter regeln.
Paragraphen, die schuldrechtliche Beziehungen regeln sind grundsätzlich abdingabr, d. h. , dass die Vertragspartner vom Gesetz abweichende Vereinbarungen treffen können. Insbesondere für das Wohnraummietrecht sind einige Paragraphen oder Absätze zwingend (dingbares Recht), so dass vertraglich nicht wirksam davon abgewichen werden kann.
Im BGB finden sich die u.a. entscheidenden Vorschriften für Miete, Pacht, Darlehen, Kaufvertrag, Eigentum, Grundstücksbelastungen, ...
• Paragraphenraum für Miete: § 535 bis § 580a
• Geltungsbereich: Bundesrecht
[Wortlaut]
• Das EGBGB regelt einige Besonderheiten, die sich bei der Überführung vom Zivilgesetzbuch der DDR in das BGB ergaben.
• Enthält ferner einige Übergangsregelungen aufgrund der Mietrechtsreform und der Schuldrechtsreform.
• Übergangsvorschriften zur Mietrechtsreform - Artikel 229 § 3
• Beitrittsgebiet (Schuldrecht) - Artikel 232 § 2 (Miete), § 3 (Pacht), § 4 Nutzung von Bodenflächen zur Erholung
• Beitrittsgebiet (Sachenrecht) - Artikel 233
[Wortlaut]
[Wortlaut]
[Wortlaut]
Das AGG trat am 18. August 2006 als Folge mehrerer EU – Richtlinien zum Schutz vor Diskriminierung in Kraft.
Der Schwerpunkt des AGG liegt im Bereich der Beziehungen von Beschäftigten, d.h., im Arbeitsrecht. Auswirkungen hat es jedoch auch auf weitere privatrechtliche Bereiche bspw. auf Mietverhältnisse und Versicherungsverhältnisse.
• zwingendes Recht, Verstöße sind nicht im AGG sanktioniert
• Geltungsbereich: Bundesrecht
[Wortlaut]
[Wortlaut]
[Wortlaut]
Das Gerichtsverfassungsgesetz regelt die Funktion und die Zuständigkeit der Gerichte.
Es legt fest, dass die richterliche Gewalt durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt wird (richterliche Unabhängigkeit).
Insbesondere wird geregelt, welche „Art“ von Gericht in der ersten Instanz zuständig ist (sachliche Zuständigkeit).
Geltungsbereich: Bundesrecht
[Wortlaut]
[Wortlaut]
[Wortlaut]
Die Zivilprozessordnung (vom 30.01.1877!) regelt wesentlich das Zivilprozessrecht. Anfänglich sollte die ZPO den Ablauf eines Streites selbstverantwortlicher Parteien regeln und das Gericht sollte in passiver Zurückhaltung als neutraler Dritter entscheiden. Dies wurde dahingehend geändert, dass der Richter eine Mitverantwortung für einen sachgerechten Prozessausgang trägt.
Die ZPO wurde zum 01.01.2002 durch das Zivilprozessreformgesetz umfassend geändert.
Sie regelt u. a. die örtliche Zuständigkeit bei Zivilstreitigkeiten, wie auch Berufung, Revision und Beschwerde.
Geltungsbereich: Bundesrecht
[Wortlaut]