Regelt die Zahlung einer Ausgleichsabgabe in bestimmten Fällen im öff. gef. Wohnungsbau.
Es ist nicht anzuwenden, wenn die Bundesländer Landesvorschriften erlassen haben, welche die Fehlsubventionierung regeln.
Geltungsbereich: Bundesrecht
[Wortlaut]
Die Betriebskostenverordnung trat am 01.01.2004 in Kraft und regelt die Definition des Betriebskostenbegriffes ferner liefert sie eine Aufstellung über die Betriebskosten.
Sie hat die ehemalige Anlage 3 zu § 27 II. BV abgelöst.
Die BetrKV gilt für alle Wohnraummietverhältnisse, da § 556 BGB auf sie verweist.
Sie enthält keine Vorgaben über die Mietgestaltung und über die Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung.
Geltungsbereich: Bundesrecht
[Wortlaut]
Die Heizkostenverordnung schreibt vor, dass Heizungs- und Warmwasserkosten verbrauchsabhängig abgerechnet werden müssen.
Sie findet Anwendung auf:
• Mietwohnraum
• Gewerberaum
• Eigentumswohnungen
Sachliche Voraussetzung ist, dass es eine Anlage gibt, die für mehrere Nutzer die Wärme/ Warmwasser produziert.
Geltungsbereich: Bundesrecht
[Wortlaut]
Die II. Berechnungsverordnung findet i.d.R.Anwendung, wenn es sich um öffentlich geförderten Wohnungsbau handelt.
Sie enthält Regelungen über:
• Erstellung einer Wirtschaftlichkeitsberechnung
• Erstellung einer Lastenberechnung
• Betriebskosten (zum 01.01.2004 durch die BetrKV abgelöst)
• Wohnflächenberechnung (zum 01.01.2004 durch die WoFlV abgelöst, für den Wohnungsbestand finden die Regelungen der §§ 42 bis 44 II.BV alt regelmäßig Anwendung)
Geltungsbereich: Bundesrecht
[Wortlaut]
Die Neubaumietenverordnung regelt die Berechnung der Miete für öffentlich geförderte Wohnungen.
Sie verweist zur Erstellung der Wirtschaftlichkeitsberechnung auf die II. BV.
Sie regelt u. a. welche Zuschläge, Vergütungen und Umlagen verlangt werden können.
Geltungsbereich: Bundesrecht
[Wortlaut]
Das Wohnungsbindungsgesetz ist anzuwenden, wenn es sich um neugeschaffene öffentlich geförderte Wohnungen handelt (s. II. WoBauG i.V. mit § 50 WoFG).
Es regelt die Sicherung der Zweckbestimmung.
Es definiert zwei Hauptrundsätze für den öff. gef. Wohnungsbau:
• Der Mieter benötigt einen Wohnberechtigungsschein (§ 4).
• Der Vermieter darf max. die Kostenmiete verlangen (§ 8).
Das WoBindG wird durch landesrechtliche Ausführungs- bzw. Verwaltungsvorschriften ergänzt.
Geltungsbereich: Bundesrecht
[Wortlaut]
Das WoFG löste das II. WoBauG zum 01.01.2002 ab. Inhaltlich wurden einige Regelungen übernommen und teilweise neu geregelt.
Der Begriff "öffentliche Mittel" wird durch den Begriff "Fördermittel" ersetzt. Ferner spricht man nun von "sozialer Wohnraumförderung"
Das WoFG enthält nur Teilregelungen, d.h. von den Ländern können einige Bereiche modifiziert bzw. ergänzt werden.
Die Einkommensgrenzen für einen durch Förderung begünstigten Haushalt sind nun im § 9 WoFG (früher § 25 II. WoBauG) geregelt.
Gemäß § 19 Abs. 2 ist die Bundesregierung ermächtigt eine Rechtsverordnung über die Aufstellung von Betriebskosten zu erlassen.
Geltungsbereich: Bundesrecht
[Wortlaut]
Die Wohnflächenverordnung trat am 01.01.2004 in Kraft und löste für künftige Berechnungen die Regelungen der §§ 42 bis 44 II. BV ab.
Die WoFlV findet Anwendung, wenn das Wohnraumförderungsgesetz gilt. Für den Wohnraum, welcher dem WoFG nicht unterliegt findet es folglich keine direkte Anwendung. Nach der Verkehrssitte kann jedoch auch in diesem Fall die WoFlV angewendet werden.
Im Wohnungsbestand wird die WoFlV nur angewendet wenn seit dem 01.01.2004 eine Neuberechnung der Wohnfläche aufgrund einer baulichen Maßnahme erforderlich wurde.
Geltungsbereich: Bundesrecht
[Wortlaut]
[Wortlaut]
[Wortlaut]
Das Wohnungsvermittlungsgesetz ist zu beachten, wenn ein Makler Mietverträge über Wohnräume vermittelt oder die Abschlußgelegenheit nachweist.
Es regelt z.B.: Anspruch und Höhe der Provision, Angaben bei Inseraten.
Geltungsbereich: Bundesrecht
[Wortlaut]