Grundstücksrecht
Rechtsquellen
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Das Erbbaurechtsgesetz regelt das Erbbaurecht.
Das Erbbaurecht ist die Berechtigung auf dem Grundstück einer anderen Person ein Gebäude zu haben. Es wird in der Regel für 99 Jahre abgeschlossen.
Die vertraglichen Regelungen zwischen dem Erbbauberechtigten und dem Grundstückseigentümer ergänzen in der Praxis die Regelungen des Erbbaurechtsgesetz.
Im Jahr 2007 erfolgte die Umbennung von Erbbaurechtsverordnung in Erbbaurechtsgesetz.
Geltungsbereich: Bundesrecht
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Die Immobilienwertermittlungsverordnung wurde auf Grund von § 199 BauGB erlassen und ist bei der Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken und bei der Ableitung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten anzuwenden.
Da sich die ImmoWertV auf die Wertermittlungsvorschriften des BauGB bezieht, ist sie zwingend nur von den Gutachterausschüssen anzuwenden, allerdings findet sie in praxi vielfach Anwendung.
Geltungsbereich: Bundesrecht
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Die MaBV enthält umfangreiche Regelungen für Makler und Bauträger, z.B. über Sicherungspflichten, Prüfungspflichten, Auskunftspflichten
Eine Hausverwaltung muß die MaBV nicht beachten.
Geltungsbereich: Bundesrecht
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Die Preisangabenverordnung wurde auf Grund des „Preisangaben und Preisklauselgesetzes“ (bis 31.12.1998 „Gesetzes über Preisangaben“) erlassen.
Sie regelt wie Preise von Waren, Dienstleistungen und Krediten beim Angebot an Letztverbraucher anzugeben sind. Dies betrifft jeden, der solche Leistungen geschäftsmäßig oder regelmäßig anbietet oder für sie öffentlich wirbt.
Entscheidend ist, dass stets Endpreise anzugeben sind, d.h. inkl. USt.
Im § 6 wird die Berechnung des (anfänglichen) effektiven Jahreszinses geregelt.
Geltungsbereich: Bundesrecht
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Das UWG (vom 07.06.1909!) regelt generell, dass Wettbewerbshandlungen, die nach der Verkehrsauffassung gegen die Guten Sitten verstoßen und irreführende Werbung verboten sind.
Verboten sind demnach bspw. Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern und unbestellte Leistungen/ Lieferungen.
Bei Verstößen haben alle auf demselben Markt tätigen Mitbewerber und Interessenverbände einen Unterlassungsanspruch (missbräuchliche Ausübung häufig durch „Abmahnvereine“).
Geltungsbereich: Bundesrecht
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