Finanzierung, Steuern, Versicherungen
Rechtsquellen
[Wortlaut]
Inkraftgetreten am 01. August 2006
Legt für alle Kreditinstitute, die Pfandbriefe ausgeben vereinheitlichte Anforderungen für die Ermittlung des Beleihungswertes fest. [Wortlaut]
[Wortlaut]
Das InvG ist am 01. Januar 2004 inkraftgetreten und lößte das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) und Auslandinvestment-Gesetz (AuslInvestmG) ab.
Kapitalanlagegesellschaften sind Kreditinstitute, deren Geschäftsbereich darauf gerichtet ist, Sondervermögen zu verwalten und Dienstleistungen oder bestimmte Nebendienstleistungen zu erbringen.
Kapitalanlagegesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben werden.
Unter die Kapitalanlagegesellschaften fallen die offenen Immobilienfonds nicht jedoch die geschlossenen Immobilienfonds.
Das InvG dient der Fortentwicklung des Investmentstandortes Deutschland.
[Wortlaut]
Seit dem 19. Juli 2005 gilt das Pfandbriefgesetz für alle Pfandbriefbanken.
Es löste das bis dahin geltende Hypothekenbankengesetz ab.
Pfandbriefbanken sind Kreditinstitute, deren Geschäftsbereich das Pfandbriefgeschäft umfasst. Zum Pfandbriefgeschäft gehört die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen, Öffentliche Pfandbriefen und Schiffspfandbriefen.
Mit dem Pfandbriefgesetz wurde ein Emmissionsrecht für Pfandbriefe geschaffen, welches von der Rechtsform des Emittenten unabhängig ist. Es ist somit das Spezialbankprinzip der Hypothekenbank weggefallen.
[Wortlaut]
Das Gesetz über das Kreditwesen stellt für das Rechtsgebiet der Bundesrepublik Deutschland das wichtigste Gesetz für die Kreditinstitute dar.
Es definiert wer unter die Kreditinstitute fällt und enthält u.a. Regelungen zu Eigenmittel und Liquidität und Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute.
Geltungsbereich: Bundesrecht
[Wortlaut]
Seit 1901 unterliegen die Privatversicherungen einer Versicherungsaufsicht, die ihre rechtliche Grundlage im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) findet.
Seit Mai 2002 ist für die Versicherungsaufsicht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuständig.
Im VAG werden neben der Versicherungsaufsicht auch die möglichen Rechtsformen der Versicherungsunternehmen sowie die Spartentrennung geregelt.
Geltungsbereich: Bundesrecht
[Wortlaut]
Das Gesetz über den Versicherungsvertrag regelt den Versicherungsvertrag im privaten Recht. und stellt damit, da der Versicherungsvertrag im BGB nicht behandelt wird, die Basis für die Beziehung zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer.
Das VVG behandelt u.a. die Schadensversicherung, Lebens- und Krankenversicherung und die Unfallversicherung.
Geltungsbereich: Bundesrecht
[Wortlaut]
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