Baurecht
Rechtsquellen
Das Baugesetzbuch regelt einen Teil des öffentlichen Baurechts.
Regelungsgebiet des BauGB sind u.a.:
• Bauleitplanung
• Planungsrechtliche Bebaubarkeit von Grundstücken
• Erschließung
• Sanierung
• Wertermittlung
Das BauGB trat am 01.07.1987 in Kraft und fasste das bis dahin geltende Bundesbaugesetz und das Städtebauförderungsgesetz zusammen.
Das Baugesetzbuch wird in konkreten Fällen durch Gemeindesatzungen ergänzt.
Geltungsbereich: Bundesrecht
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Die Baunutzungsverordnung regelt detailliert, welche Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig sind.
Beispiele: Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
Geltungsbereich: Bundesrecht
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Das GWB regelt u. a. das grundsätzliche Verbot von Kartellen.
Im vierten Teil wird die Vergabe von öffentlichen Aufträgen geregelt. Insbesondere wird im § 97 Abs. 6 die Bundesregierung ermächtigt Regelungen für das Vergabeverfahren zu erlassen. Daraus ging die Vergabeverordnung hervor.
Geltungsbereich: Bundesrecht
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Die HOAI regelt die Berechnung von Honoraren für Architekten und Ingenieure.
Geltungsbereich: Bundesrecht
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Die Planzeichenverordnung enthält Vorschriften über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und über die Darstellung des Planinhaltes.
Die im Bauleitplan dargestellten Planzeichen werden erläutert, daher kann die PlanzVO als Legende zum Bauleitplan betrachtet werden. Insbesondere werden die Darstellungen für Art und Maß der baulichen Nutzung und die überbaubaren Grundstücksflächen festgelegt.
Geltungsbereich: Bundesrecht
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Durch das ROG liefert der Bund Rahmenvorschriften für die Raumordnung. Raumordnung ist die übergeordnete Planung des Raumes, d.h. eine über das Gebiet der Gemeinden hinausgehende und zusammenfassende Planung.
Die Länder haben für ihren Bereich Rechtsvorschriften für die Raumordnung zu schaffen (Landesplanung).
Geltungsbereich: Bundesrecht
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Die Vergabeverordnung regelt die Vergabe öffentlicher Aufträge. In den § 6 und § 7 wird für die Vergabe von Bauleistungen durch die öffentliche Hand auf die Anwendung der VOB verwiesen.
Geltungsbereich: Bundesrecht
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