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Zuschreibung

Was bedeutet "Zuschreibung" im Grundstücksrecht?

Bei der Zuschreibung gemäß § 890 Abs. 2 BGB wird ein Grundstück zum Bestandteil eines anderen Grundstücks gemacht. Das zugeschriebene Grundstück wird zum unwesentlichen Bestandteil des Hauptgrundstücks. In der Folge erstrecken sich Belastungen, die auf dem Hauptgrundstück lasteten, nachrangig auch auf das zugeschriebene Grundstück, während die Belastungen des zugeschriebenen Grundstücks sich nur auf diesen Teil erstrecken.

Im Gegensatz zu der Zuschreibung

steht die Vereinigung. Hier werden mehrere Grundstücke in der Weise vereinigt, dass sie als ein Grundstück im Grundbuch eingetragen werden, es entsteht somit ein neues Grundstück. Bestehende Belastungen bleiben an den Teilgrundstücken unverändert bestehen.

Zuschreibung und Vereinigung können unter dem Titel Verbindung von Grundstücken zusammengefasst werden. Die gesetzlichen Regelungen finden sich im § 890 BGB sowie in der Grundbuchaordnung (§5 und §6).

[Text: Hennig; Immothek24]

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