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Lernmittel für die Immobilienwirtschaft

Wohnungsrecht / Dauerwohnrecht

Wie unterscheiden sich „Wohnungsrecht“ und „Dauerwohnrecht“?

Die Begriffe „Wohnungsrecht“ und Dauerwohnrecht“ klingen fast gleich, stellen jedoch unterschiedliche Rechte dar.

Beim Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) wird eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen, welche dem Berechtigten das Recht einräumt, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes zum Wohnen unter Ausschluss des Eigentümers zu nutzen. Da eine Gegenleistung nicht Inhalt der Dienstbarkeit ist, ergibt sich diese aus einer zusätzlichen schuldrechtlichen Vereinbarung. Dabei kann es sich um Leihe (unentgeltlich) oder Miete (entgeltlich) handeln. Wird der Vertrag gekündigt, so führt dies nicht zur Aufhebung des Wohnungsrechts. Der Berechtigte muss das Gebäude schonend behandeln, während der Eigentümer nicht zur Unterhaltung verpflichtet ist. Daraus folgt auch, dass der Berechtigte die Kosten tragen muss, welche aus der Wohnnutzung resultieren. Der Berechtigte darf Familienangehörige und Pflege- und Haushaltspersonal aufnehmen. Jedoch kann das Wohnrecht weder veräußert noch vererbt werden, beim Tod des Berechtigten erlischt somit das Wohnrecht.

Das Dauerwohnrecht wird hingegen im WEG (§§ 31 bis 42) geregelt. Es stellt das Recht dar, eine bestimmte Wohnung unter Ausschluss des Eigentümers zu nutzen. Wie beim Wohnungseigentum soll die betroffene Wohnung abgeschlossen sein, was ebenfalls durch eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nachzuweisen ist. Das Dauerwohnrecht ist anders als das Wohnungsrecht veräußerbar und vererblich. Das Dauerwohnrecht kann sowohl befristet wie auch unbefristet eingeräumt werden. Wird das Dauerwohnrecht unbefristet oder sehr langfristig (mehr als 75 Jahre) eingeräumt, wird dieses auch als eigentumsähnliches Dauerwohnrecht bezeichnet. Auch ist es möglich, einen sogenannten Heimfall zu vereinbaren.

[Text: Hennig; Immothek24]

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