Wohnungsrecht / Dauerwohnrecht
Wie unterscheiden sich „Wohnungsrecht“ und „Dauerwohnrecht“?
Die Begriffe „Wohnungsrecht“ und Dauerwohnrecht“ klingen fast gleich, stellen jedoch unterschiedliche Rechte dar. |
Das Dauerwohnrecht wird hingegen im WEG (§§ 31 bis 42) geregelt. Es stellt das Recht dar, eine bestimmte Wohnung unter Ausschluss des Eigentümers zu nutzen. Wie beim Wohnungseigentum soll die betroffene Wohnung abgeschlossen sein, was ebenfalls durch eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nachzuweisen ist. Das Dauerwohnrecht ist anders als das Wohnungsrecht veräußerbar und vererblich. Das Dauerwohnrecht kann sowohl befristet wie auch unbefristet eingeräumt werden. Wird das Dauerwohnrecht unbefristet oder sehr langfristig (mehr als 75 Jahre) eingeräumt, wird dieses auch als eigentumsähnliches Dauerwohnrecht bezeichnet. Auch ist es möglich, einen sogenannten Heimfall zu vereinbaren. |
[Text: Hennig; Immothek24]
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