Die Verschmelzung von Flurstücken ist die katastertechnische Zusammenführung von zwei oder mehreren Flurstücken zu einem Flurstück. Die Verschmelzung dient der Gestaltung der Grundstücke, damit diese den geltenden Grundsätzen entsprechen.
Voraussetzung der Verschmelzung ist, dass die Flurstücke Teile des selben Grundstücks bilden. Sind die Flurstücke Teile unterschiedlicher Grundstücke, müssen diese zuvor grundbuchmäßig vereinigt werden. Außerdem gilt, dass der Verschmelzung auch sonst nach dem Inhalt des Grundbuches keine Hindernisse entgegenstehen dürfen (z.B. unterschiedliche Belastungen).
Ziel der Verschmelzung ist, die Herstellung der Identität von Flurstück und Grundstück zu erwirken und dient dazu, die Anzahl der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücke gering zu halten. Sie wird grundsätzlich von |
Amtswegen durchgeführt und bedarf keines Antrags.von Mitbewerbern sowie Nachahmung von Waren und Dienstleistungen des Mitwettbewerbers sind unzulässige Mittel im Wettbewerb.
Eine weitere Kategorie bildet die irreführende Werbung, d.h., Werbung, die einen falschen Eindruck über die Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung erzeugt. Dabei ist das Kriterium der Irreführung bereits erfüllt, wenn ein Anteil von 5% bis 15% der Verbraucher die Werbung irrführend auffasst und zwar unabhängig von der Intension des Werbenden.
Vergleichende Werbung ist zulässig, sofern sie nicht das verglichene Produkt verunglimpft, außerdem dürfen nur Produkte verglichen werden, die der selben Zweckbestimmung dienen. Abschließend fällt auch eine unzumutbare Belästigung von Marktteilnehmern, bspw. durch Spam und Spit unter den unlauteren Wettbewerb. |