Unlauter bedeutet soviel wie unehrlich, hinterhältig, unanständig oder lügnerisch. Insbesondere im Wettbewerb, wo es um das Erreichen von Wettbewerbsvorteilen geht, ist der Schritt, sich diese auch auf unlauterem Weg zu verschaffen, oft ein kleiner.
Um die Mitwettbewerber und die Verbraucher zu schützen, gibt es in Deutschland das „Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb“ (UWG), welches im Jahr 2004 wesentlich geändert wurde.
Nach dem UWG sind Wettbewerbshandlungen unzulässig, die Mitbewerber und Verbraucher sowie sonstige Marktteilnehmer nicht nur unerheblich benachteiligen. Beispielhaft sei das Ausüben von unangemessenem Druck zur Entscheidungsfindung oder das Ausnutzen der Unerfahrenheit genannt. Auch die Rufschädigung oder das Anschwärzen |
von Mitbewerbern sowie Nachahmung von Waren und Dienstleistungen des Mitwettbewerbers sind unzulässige Mittel im Wettbewerb.
Eine weitere Kategorie bildet die irreführende Werbung, d.h., Werbung, die einen falschen Eindruck über die Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung erzeugt. Dabei ist das Kriterium der Irreführung bereits erfüllt, wenn ein Anteil von 5% bis 15% der Verbraucher die Werbung irrführend auffasst und zwar unabhängig von der Intension des Werbenden.
Vergleichende Werbung ist zulässig, sofern sie nicht das verglichene Produkt verunglimpft, außerdem dürfen nur Produkte verglichen werden, die der selben Zweckbestimmung dienen. Abschließend fällt auch eine unzumutbare Belästigung von Marktteilnehmern, bspw. durch Spam und Spit unter den unlauteren Wettbewerb. |