Es kann vorkommen, dass das Grundstück über seine Grundstücksgrenze hinaus bebaut wurde. In diesem Fall hat der Nachbar diesen Überbau zu dulden, sofern der Eigentümer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Der Sinn der Duldungspflicht liegt in dem Gedanken, dass die Vernichtung von Werten nicht im öffentlichen Interesse liegt.
Es ist zu beachten, dass es sich um Teile eines Gebäudes handeln muss, d.h. die Duldungspflicht besteht nicht automatisch, wenn sich Teile einer Mauer oder eines Zaun auf dem benachbarten Grundstück befinden. Der betroffene Nachbar kann vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erheben, um die Duldungspflicht zu umgehen.
Im Falle der Duldung ist dem beeinträchtigten Grundstückseigentümer eine Entschädigung in Form einer Rente, d.h. einer wiederkehrenden Zahlung zu entrichten. Obwohl die Überbaurente nicht in das Grundbuch eingetragen wird, geht dieses Recht allen anderen Rechten an dem belasteten Grundstück vor. Die Rente ist jährlich am Jahresanfang zu zahlen. |
Der Rentenberechtigte kann jederzeit verlangen, dass der Rentenpflichtige ihm das Grundstück abkauft . Für den Wert des Grundstücks ist der Wert zur Zeit des Überbaus entscheidend.
Diese Regelungen (mit Ausnahme des Abkaufs) gelten auch für den Fall, dass durch den Überbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit beeinträchtigt wird.
Hier ist unbedingt zu beachten, dass diese Aussagen nur aus dem privaten Nachbarrecht stammen und keineswegs eine Verallgemeinerung vorgenommen werden darf!. Sollte es sich bei dem überbauten Grundstück beispielsweise nicht um planungsrechtlich zulässig bebaubares Land handeln, so könnte die Gemeinde i.d.R. den Abriss des Überbaus verlangen! |