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Sicherungsgrundschuld

Was ist eine Sicherungsgrundschuld?

Bei einem Blick in das BGB wird man zwar fündig, wenn man den Begriff Sicherungshypothek sucht, bei der Sicherungsgrundschuld kann jedoch kein Treffer verbucht werden. Dies hängt mit dem gesetzlichen Inhalt der Grundschuld zusammen, die anders als die Hypothek, abstrakt ist, d.h., nicht von einer Forderung abhängt.

Die Grundschuld wird auch als dingliche Hauptschuld bezeichnet, da der Grundschuldgläubiger allein aus der Grundschuld heraus die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreiben kann. Bei dieser Grundschuld handelt es sich um die so genannte isolierte Grundschuld, die aus der Sicht des Gesetzes den Regelfall darstellt. In der Praxis wird die Grundschuld jedoch fast ausnahmslos zur Sicherung einer Forderung vereinbart und zu diesem Zweck in das Grundbuch eingetragen. Folglich spricht man dann, wenn die Grundschuld zu Sicherungszwecken eingetragen wird, von einer Sicherungsgrundschuld.

Die Sicherungsgrundschuld bildet somit den Regelfall. Bei ihr wird die Grundschuld mittels eines Sicherungsvertrages (auch Sicherungsabrede genannt), der zwischen dem Eigentümer und dem Gläubiger geschlossen wird, an eine Forderung gekoppelt. Diese Verbindung ist jedoch rein schuldrechtlich, daher erfolgt auch keine Grundbucheintragung als Sicherungsgrundschuld. Wird die Grundschuld zur Absicherung eines Darlehens bestellt, so kann davon ausgegangen werden, dass bereits konkludent eine Sicherungsabrede erfolgt.

Die Sicherungsgrundschuld bringt auf diesem Weg die Grundschuld der Hypothek nahe, allerdings sollte sie nicht mit der bereits erwähnten Sicherungshypothek verwechselt werden. Bei dieser kommt es zu einer Umkehrung der Beweislast zugunsten des Schuldners, weshalb die Sicherungshypothek auch als streng akzessorisch bezeichnet wird.

[Text: Hennig; Immothek24]

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