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Lernmittel für die Immobilienwirtschaft

Quotenklausel

Was ist eine Quotenklausel im Mietrecht?

Die Quotenklausel findet man im Mietrecht im Zusammenhang mit dem Thema Schönheitsreparaturen. Diese Schönheitsreparaturen umfassen gemäß § 28 Abs. 4 der II. BV das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.

Nach dem BGB ist der Vermieter für die Durchführung der Schönheitsreparaturen verantwortlich, er trägt auch deren Kosten. Da es sich jedoch um abdingbares Recht handelt, werden diese Arbeiten üblicher Weise auf den Mieter übertragen.

Hat der Mieter diese Arbeiten gemäß Mietvertrag übernommen, so muss er diese erst dann vornehmen, wenn der Zustand es erfordert. An regelmäßig vereinbarte Fristenpläne sind strenge Anforderungen zu stellen, auf keinen Fall dürfen diese verbindlich sein. Was aber tun, wenn der Mieter bspw. bereits nach 2 Jahren auszieht und der

Zustand annehmbar ist? Hier greift nun die Quotenklausel, sofern man diese ebenfalls im Mietvertrag vereinbart hat. Die Quotenklausel führt dazu, dass der Mieter an den Renovierungskosten quotal beteiligt wird. Als Grundlage dient ein Kostenvoranschlag eines Malerfachbetriebes. Üblicher Weise beträgt die Beteiligung 20%, wenn die letzten Schönheitsreparaturen länger als 1 Jahr zurückliegen, liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40%, länger als 3 Jahre 60% und länger als 4 Jahre 80%. Eine Beteiligung mit 100% würde die Unwirksamkeit der Klausel bewirken, da dann nicht mehr der Zustand berücksichtigt werden würde. Eine Beteiligung bei einer Mietdauer von weniger als einem Jahr wird ebenfalls unwirksam sein.

Da der Mieter ggf. selbst renovieren möchte, da dies für ihn preiswerter wäre, als die Beteiligung zu tragen, muss dem Mieter bereits im Mietvertrag diese Option eingeräumt werden. Andernfalls wäre die Vereinbarung wieder unwirksam.

[Text: Hennig; Immothek24]

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