Quotenklausel
Was ist eine Quotenklausel im Mietrecht?
Die Quotenklausel findet man im Mietrecht im Zusammenhang mit dem Thema Schönheitsreparaturen. Diese Schönheitsreparaturen umfassen gemäß § 28 Abs. 4 der II. BV das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. |
Zustand annehmbar ist? Hier greift nun die Quotenklausel, sofern man diese ebenfalls im Mietvertrag vereinbart hat. Die Quotenklausel führt dazu, dass der Mieter an den Renovierungskosten quotal beteiligt wird. Als Grundlage dient ein Kostenvoranschlag eines Malerfachbetriebes. Üblicher Weise beträgt die Beteiligung 20%, wenn die letzten Schönheitsreparaturen länger als 1 Jahr zurückliegen, liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40%, länger als 3 Jahre 60% und länger als 4 Jahre 80%. Eine Beteiligung mit 100% würde die Unwirksamkeit der Klausel bewirken, da dann nicht mehr der Zustand berücksichtigt werden würde. Eine Beteiligung bei einer Mietdauer von weniger als einem Jahr wird ebenfalls unwirksam sein. |
[Text: Hennig; Immothek24]
Empfehlungen von Amazon: |
Mehr Literaturhinweise finden Sie hier. |
Noch mehr Immo-Tipps finden Sie in unserem Archiv.