Startseite | über uns | FAQ | Login Daten | AGB | Impressum | Datenschutzerklärung | Kündigung

Lernmittel für die Immobilienwirtschaft

Öffnungsklausel

Welche Bedeutung hat eine Öffnungsklausel im WEG?

Grundsätzlich gilt im Wohnungseigentum, dass eine Vereinbarung nur durch eine Vereinbarung geändert werden kann. Was aber gilt, wenn vereinbart wurde, dass zur Änderung einer Vereinbarung keine Vereinbarung, sondern ein Beschluss ausreichend sein soll?

Eine solche Vereinbarung wird als Öffnungsklausel bezeichnet und eröffnet den Wohnungseigentümer die Möglichkeit, Vereinbarungen durch einfachen Mehrheitsbeschluss abzuändern oder eine vom Gesetz abweichende Regelung per Beschluss zu fassen.

Diese Beschlüsse bleiben auch ohne Grundbucheintragung gegenüber dem Sondernachfolger wirksam (§ 10

Abs. 4 WEG). Dies ist unproblematisch, da ein Erwerber in der Gemeinschaftsordnung nachschlagen kann, ob eine solche Öffnungsklausel besteht und er kann dann anschließend anhand der Beschluss - Sammlung überprüfen, ob und wenn ja welche Regelung auf diesem Weg getroffen wurden.

Da bei der WEG – Reform u.a. die Stärkung der Beschlusskompetenz das Ziel des Gesetzgebers war, ist davon auszugehen, dass auch eine vom WEG vorgesehene doppelte Mehrheit durch eine Öffnungsklausel in eine einfache Mehrheit umgewandelt werden kann.

[Text: Hennig; Immothek24]

Empfehlungen von Amazon:

Mehr Literaturhinweise finden Sie hier.

Noch mehr Immo-Tipps finden Sie in unserem Archiv.