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Nachhaftung

Gibt es im WEG eine Nachhaftung?

Mit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahr 2007 wurde die Haftung der einzelnen Eigentümer geändert. Seitdem haftet der Eigentümer im Außenverhältnis im Verhältnis seines Miteigentumsanteils. Dies stellt eine gewisse Einschränkung des Gläubigers dar. Daher wurde in Anlehnung an die der OHG zusätzlich eine Nachhaftung eingeführt (§ 10 Abs. 8 WEG).

Der einzelne Eigentümer hat somit eine Nachhaftung analog § 160 HGB.

Scheidet ein Eigentümer demnach aus der Gemeinschaft aus, so haftet er noch für weitere 5 Jahre für Verbindlichkeiten, die während seiner Mitgliedschaft entstanden sind oder fällig geworden sind.

Ausschlaggebend für die Mitgliedschaft in der Gemeinschaft wird die Eintragung im Grundbuch sein.

[Text: Hennig; Immothek24]

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