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Lernmittel für die Immobilienwirtschaft

Laubrente

Was ist eine Laubrente?

Fällt Laub von den Bäumen eines Nachbargrundstücks auf ein anderes Grundstück, kann dies eine Beeinträchtigung darstellen. Dabei ist zuerst zu klären, worum es sich bei Laub aus rechtlicher Sicht handelt. Der BGH hat entschieden, dass abfallendes Laub zu den „ähnlichen Einwirkungen“ des § 906 Abs.1 BGB gehört. Handelt es sich um eine unwesentliche Beeinträchtigung, so ist der Laubfall und der damit verbundene Reinigungsaufwand somit hinzunehmen.

Der Eigentümer des betroffenen Grundstücks hat daher einen Unterlassungsanspruch, sofern die Beeinträchtigung wesentlich ist. Ist die Beeinträchtigung jedoch ortsüblich, so ist auch eine wesentliche Beeinträchtigung hinzunehmen, jedoch hat der betroffene Eigentümer einen Ausgleichsanspruch in Geld, wenn die Beeinträchtigung nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann.

Es kann sich auch ein Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB ergeben, wenn die Bäume unter Verletzung der landesrechtlichen Abstandsflächen gepflanzt wurden. Insbesondere ist er in diesem Fall für das abfallende Laub verantwortlich. Auch kann ein Zurückschneiden oder Fällen verlangt werden. Ist ein Zurückschneiden oder Fällen nicht mehr zulässig, weil Ausschlussvorschriften nach den Baumschutzvorschriften abgelaufen sind, so hat der Eigentümer einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch, der auch als „Laubrente“ bezeichnet wird.

Bei der Berechnung der Laubrente im Rahmen des Ausgleichsanspruchs kann jedoch nur der Betrag angesetzt werden, der für eine zusätzliche Reinigung anfällt, d.h., von den entstehenden Reinigungskosten ist der Betrag abzuziehen, der auch bei einer unwesentlichen Beeinträchtigung angefallen wäre.

[Text: Hennig; Immothek24]

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