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Lernmittel für die Immobilienwirtschaft

Kaution

Was ist bei der Kaution im Wohnraummietrecht zu beachten?

Der Vermieter wird meist eine Sicherheit vom Mieter verlangen, um seine Ansprüche abzusichern. Eine gängige Form hierfür bildet die Kaution. Für Wohnraummietverhältnisse setzt § 551 BGB einige Grenzen. Demnach sind grundlegend die folgenden Punkte zu beachten:

1. Die Kautionshöhe darf höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.

2. Der Mieter ist zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt, wobei die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.

3. Der Vermieter hat die überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. (Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren.)

4. Die Anlage muss vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen.

5. Die Erträge (Zinsen) stehen dem Mieter zu.

6. Die Erträge (Zinsen) erhöhen die Sicherheit.

Bei diesen Punkten handelt es sich um zwingendes Recht, d.h., dass im Mietvertrag keine Vereinbarungen getroffen werden können, die zum Nachteil des Mieters sind.
Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.
Typische Verwendungen der Kaution durch den Vermieter:

- Mietschulden

- unterlassene Schönheitsreparaturen (sofern auf den Mieter übertragen)

- Schäden an der Mietsache, welche vom Mieter schuldhaft verursacht wurden.


Im preisgebundenen Wohnraum darf die Kaution nicht für die Mietrückstände verwendet werden, da der Vermieter ein Mietausfallwagnis in die Kostenmiete eingerechnet hat.

Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist die Kaution zzgl. Zinsen und abzgl. berechtigter Ansprüche an den Mieter auszuzahlen. Die Frist hierzu muss im Einzelfall entschieden werden, sollte jedoch regelmäßig nicht 3 bis 6 Monate übersteigen.

[Text: Hennig; Immothek24]

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