Soll ein Grundstück bebaut werden, ist es erforderlich, dass das Grundstück erschlossen ist.
Unter Erschließung versteht man die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die bauliche oder gewerbliche Nutzung von Grundstücken zu ermöglichen und zwar durch die Herstellung der für die Allgemeinheit bestimmten Verkehrs- und Erholungsflächen sowie der Grundstücksversorgungs- und Grundstücksentsorgungsanlagen (§§ 123 – 135 BauGB).
Man unterscheidet die Erschließungsanlagen im engeren und im weiteren Sinn. Bei den Anlagen im engeren Sinn handelt es sich um die beitragsfähigen Anlagen im Sinne des |
§ 127 Abs. 2 BauGB. Zu Ihnen gehören Straßen, Wege und Plätze. Für die Bebaubarkeit sind die Erschließungsanlagen im weiteren Sinn bedeutend. Sie umfassen neben Straßen, Wegen, Plätzen auch Wasserver- und –entsorgung, private Verkehrsanlagen, Strom, Telefon, Gas , Fernwärme u.s.w..
Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde. Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht in der Regel nicht. Von den erforderlichen Kosten der Erschließung trägt die Gemeinde mindestens 10 %. Der Rest wird auf die Anlieger aufgeteilt. Nach welchem Verhältnis die Kosten aufgeteilt werden wird in der jeweiligen Gemeindesatzung geregelt. |