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Lernmittel für die Immobilienwirtschaft

Endpreisangabe

Muss in einer Immobilienanzeige der Endpreis angegeben werden?

Gemäß der Preisangabenverordnung (PangV) muss derjenige, der Waren oder Dienstleistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Dienstleistungen unter Angabe von Preisen wirbt, stets Endpreise angeben.

Endpreis bedeutet, dass der angegebene Preis alle Bestandteilen, also auch die Umsatzsteuer, enthält. Da die PangV nicht gegenüber Geschäftskunden gilt, muss nur bei Verbrauchern ein Endpreis benannt werden.

Zu beachten ist, dass es sich um ein „Angebot“ handeln muss. Ein Angebot ist so konkret, dass der Kunde das Geschäft ohne weiteres

abschließen kann. Dies unterscheidet das Angebot deutlich von der Werbung. In der Werbung müssen daher keine Preise angegeben werden. Sollte jedoch ein Preis benannt werden, so muss es sich wiederum um den Endpreis handeln.

Die Zeitungsanzeige einer Immobilie ist als Werbung anzusehen, sodass kein Preis angegeben werden muss. Eine Ausnahme gilt für Vermietungsanzeigen von Wohnungen, die unter das Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermG) fallen. Für diese ist aufgrund des § 6 WoVermG der Mietpreis anzugeben. Bei diesem muss es sich dann um den Endpreis handeln.

[Text: Hennig; Immothek24]

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