Einfrierungsgrundsatz
Wann gilt der Einfrierungsgrundsatz?
Der „Einfrierungsgrundsatz“ findet im Kostenmietenrecht des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau Anwendung. Hier wird die Miete, die sogenannte Kostenmiete, mit Hilfe einer Wirtschaftlichkeitsberechnung ermittelt. Die Vorgaben zur Aufstellung dieser Wirtschaftlichkeitberechnung ergeben sich aus der II. Berechnungsverordnung (II. BV). Die Bezeichnung Kostenmiete zeigt, dass eine maximale Miete verlangt werden darf, welche die Kosten (laufende Aufwendungen) deckt. |
Selbstverständlich gibt es Fälle, in denen dieser Einfrierungsgrundsatz durchbrochen wird, da sonst Mietänderungen nicht möglich wären. Dies ist bspw. bei Modernisierungen, baulichen Maßnahmen, die auf Umständen beruhen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat und (anders als im freifinanzierten Wohnungsbau) auch bei späteren Erschließungskosten der Fall. Auch Änderungen in der Finanzierung können zu einer Mietänderung führen, wenn bspw. der Eigentümer die Fremdmittel umschuldet. Weitere Mietänderungen können vorgenommen werden, wenn die Pauschalen der laufenden Aufwendungen für Verwaltung und Instandhaltung im Rahmen der II. BV angepasst werden. |
[Text: Hennig; Immothek24]
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