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Lernmittel für die Immobilienwirtschaft

Dienstbarkeit

Worin unterscheiden sich eine beschränkt persönliche und eine Grunddienstbarkeit?

Dienstbarkeiten bedeuten für das belastete Grundstück, dass jemand anderes das Grundstück oder Teile des Grundstücks in bestimmten Beziehungen nutzen darf oder dass eine bestimmte Handlung auf dem Grundstück nicht vorgenommen werden darf. Grundsätzlich ist zu beachten, dass Inhalt einer

Dienstbarkeit immer einen Verzicht des Eigentümers darstellt, d.h., ein positives Tun ist niemals Inhalt einer Dienstbarkeit. Dabei kann das Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zustehen (Grunddienstbarkeit) oder einer anderen Person (beschränkt persönliche Dienstbarkeit).

  Grunddienstbarkeit Beschränkt persönliche Dienstbarkeit
Es dient: Grundstück Grundstück
Es herrscht: Grundstück Person
Grundbucheintragung beim Dienenden: Abteilung II/ zwingend/ konstitutiv Abteilung II/ zwingend/ konstitutiv
Grundbucheintragung beim: Herrschenden Bestandsverzeichnis/ freiwillig nicht möglich

Der wesentliche Unterschied liegt somit auf der Seite des Herrschenden. Bei einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit herrscht eine Person, während bei der Grunddienstbarkeit quasi ein anderes Grundstück herrscht. Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit ist grundsätzlich nicht übertragbar, während die Grunddienstbarkeit bei

einem Verkauf des herrschenden Grundstücks auf den Käufer übergeht.
Ein typisches Beispiel für eine Grunddienstbarkeit ist das Wegerecht für ein Hinterliegergrundstück. Bei dem Nießbrauch oder dem Wohnungsrecht handelt es hingegen stets um beschränkt persönliche Dienstbarkeiten.

[Text: Hennig; Immothek24]

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