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Lernmittel für die Immobilienwirtschaft

Bruttomiete

Bedeutet die Vereinbarung einer Bruttomiete, dass die Miete die Umsatzsteuer enthält?

Grundsätzlich sind Mieten über Räume nicht umsatzsteuerpflichtig, d.h., dass auf die Miete keine Umsatzsteuer erhoben werden kann. Die Vereinbarung einer Bruttomiete lässt daher keinen Rückschluss auf die Umsatzsteuer zu, sondern besagt, dass in dieser Miete die Betriebskosten enthalten sind. Da die Heizkostenverordnung festlegt, dass Heizungs- und Warmwasserkosten zumindest zu 50% nach dem Verbrauch abzurechnen sind, liegen echte Bruttomieten selten, nämlich nur bei Ausnahmen gemäß der Heizkostenverordnung, vor. Im öffentlich geförderten Wohnungsbau sind sogar nur Nettokaltmieten mit Vorauszahlungen für Betriebskosten zulässig.

Im preisfreien Wohnungsbau könnte eine Miete vereinbart werden, welche die kalten Betriebskosten enthält, diese wird dann als Bruttokaltmiete bezeichnet und stellt einen speziellen Fall der Teilinklusivmiete dar.

Anders ist der Fall bei Gewerberäumen, da hier der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen optieren kann, d.h., die Miete zzgl. Umsatzsteuer zu zahlen wäre.

Auch Stellplätze, die unabhängig von einem Wohnraummietverhältnis vermietet werden, sind besonders zu betrachten, da diese Vermietung stets umsatzsteuerpflichtig ist, wenn sie im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit erfolgt.

[Text: Hennig; Immothek24]

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