Der Bodenrichtwert ist ein gebietstypischer durchschnittlicher Lagewert für den Boden (vgl. § 196 BauGB). Sie werden von den Gutachterausschüssen ermittelt, die zu diesem Zweck eine Kaufpreissammlung führen. Um diese Kaufpreissammlung mit entsprechenden Daten zu füllen, sind die beurkundenen Stellen verpflichtet, eine Abschrift des Kaufvertrages an den Gutachterausschuss zu übermitteln.
Bodenrichtwerte werden zu einem bestimmten Wertermittlungsstichtag (in der Regel 31. Dezember) ermittelt. Um eine Vergleichbarkeit der Bodenrichtwerte zu erzielen, werden diese auf den m⊃2; normiert und mit wertbildenden Eigenschaften versehen, zu denen üblicher Weise das Maß und die Art der baulichen Nutzung, sowie der Erschließungszustand gehören.
Problematisch kann es durchaus sein, wenn in einem Gemeindegebiet keine unbebauten Grundstücke verkauft werden, was in innerstädtischen Gebieten häufig der Fall ist. Es liegt dann am Gutachterausschuss, aus den Kaufreisen |
den Bodenanteil zu ermitteln und ggf. aus Verkaufsfällen aus benachbarten Gebieten eigene Bodenrichtwerte abzuleiten.
Der Preis eines Grundstücks bildet sich hingegen am Markt, wenn Angebot und Nachfrage aufeinander treffen. Dabei kann der Preis durch subjektive Beweggründe beeinflusst sein, bspw. wenn der Käufer unbedingt ein bestimmtes Grundstück erwerben möchte und daher einen hohen Preis akzeptiert oder wenn der Verkäufer gezwungen ist, schnell zu verkaufen und daher entsprechende Abschläge hinnimmt.
Der Bodenrichtwert kann als Maßstab bzw. Richtschnur für eine Preisfindung zwischen Käufer und Verkäufer angesehen werden. Und schließlich stellt sich für beide Seiten die Frage, warum man nach oben oder unten von einem vorliegenden Mittelwert abweichen sollte. Wäre jedoch der Bodenrichtwert mit dem Preis gleichzusetzen, so bliebe der Bodenrichtwert immer konstant auf einem Wert stehen, da er schließlich aus den Preisen gebildet wird. |