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Lernmittel für die Immobilienwirtschaft

Balkone

Wie werden Balkone in der Wohnflächenberechnung berücksichtigt?

Diese Frage kann nicht einheitlich beantwortet werden, da die Berechnungsgrundlage entscheidend ist.

Berücksichtigung nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV)
Balkone werden in der Regel mit 25% und ins Ausnahmen mit maximal 50% der Grundfläche berücksichtigt. Die regelmäßige Anwendung zu einem Viertel darf nur dann überschritten werden, wenn dies besondere Umstände rechtfertigen, bspw. aufgrund aufwendiger Gestaltung. Auch eine Unterschreitung des Satzes ist möglich, wenn bspw. die Lage eine Nutzung nahezu unmöglich macht.

Berücksichtigung nach der II. Berechnungsverordnung (II. BV)
Balkone werden bis zur Hälfte ihrer Grundfläche berücksichtigt, wenn diese ausschließlich zu dem Wohnraum gehören.

Berücksichtigung nach der DIN 283
Balkone wurden nach der DIN 283 zwingend mit einem Viertel angerechnet. Zu beachten ist, dass die DIN 283 seit 1983 nicht mehr in Kraft ist.

Der BGH hat in einem Urteil bestätigt, dass der Begriff "Wohnfläche" auslegungsbedürftig sei und im konkreten Fall zwischen den Vertragsparteien bei Abschluss eines Mietvertrages eine Berechnungsmethode vereinbart werden kann. Dies ist grundsätzlich auch konkludent möglich.

Bei den oben genannten Methoden ist zu berücksichtigen, dass die WoFlV die II. BV im Jahr 2004 abgelöst hat.

[Text: Hennig; Immothek24]

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