Der AHO Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V., hervorgegangen aus dem bereits 1923 gegründeten AGO, ist der Zusammenschluss der maßgeblichen Ingenieurverbände, aller Länderingenieurkammern Deutschlands sowie einiger Architektenkammern um die Honorar- und Wettbewerbsinteressen der Ingenieure zu vertreten. Hauptaufgaben des AHO sind der Erhalt und die Weiterentwicklung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure.
Die HOAI wurde geschaffen, um für die geistig-schöpferischen Leistungen der Planer eine angemessene Honorarfindung zu ermöglichen und gleichzeitig dem Auftraggeber, dessen Treuhänder der Planer ist, Kostensicherheit zu geben. Für die notwendige Anpassung der HOAI an die wirtschaftlichen, technischen und gesellschaftlichen Entwicklungen tritt der AHO ein. Er steht außerdem in ständigem Dialog mit dem Verordnungsgeber sowie mit den öffentlichen und privaten Auftraggebern, um sich für ein Honorar- und Vergabewesen einzusetzen, das sowohl den Auftraggebern, als auch den Auftragnehmern gerecht wird.
Tragende Elemente der Facharbeit des AHO bilden dabei seine Fachkommissionen, in denen fachlich qualifizierte Ingenieure und Architekten neben der Diskussion von Einzel- und Grundsatzfragen zum Honorarrecht, die bestehenden Leistungsbilder der HOAI weiterentwickeln sowie neue Leistungsbilder erarbeiten. |
Durch die Fachkommissionen unterstützt, prüft der AHO die Vertragsmuster öffentlicher und privater Auftraggeber und nimmt zu Anfragen seiner Mitgliedsorganisationen gutachterlich Stellung. Informationsorgan des AHO sind die regelmäßig erscheinenden AHO - Informationen, die über die aktuelle Situation im Honorar- und Vergaberecht berichten sowie die Rechtsprechung hierzu darstellen.
Die Fachkommission „Projektsteuerung“ wurde dabei im Zusammenhang mit der entstehenden Regelungsnotwendigkeit für ein Leistungsbild und die Honorierung von Projektsteuerungsleistungen 1993 gegründet. Die Regelungsnotwendigkeit ergab sich dabei durch das Anwachsen von Projektsteuerungsleistungen im Baugewerbe und die nur unzureichende Leistungsbeschreibung des § 31 HOAI, der weder eine Differenzierung nach Leistungsphasen, noch Abgrenzungen zu den Architektenleistungen vornimmt. Das heterogene Leistungsbild des § 31 HOAI führte dabei insbesondere zu Problemen bei der Abgrenzung von Planungs- und Steuerungsleistungen aufgrund der gleichzeitigen Wahrnehmung von auftragnehmerseitigen Planungsleistungen und auftraggeberseitigen Projektsteuerungsleistungen durch den Architekten, die nach der Berufsordnung des DVP aufgrund von möglichen Interessenkollisionen, Loyalitätskonflikten und Kompetenzstreitigkeiten unzulässig ist. |